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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Beschlagnahme eines versicherten Fahrzeugs als „Entwendung“

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LG Kleve, Az.: 6 O 36/15, Urteil vom 10.12.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.

Der Kläger hat am 27.11.2014 bei der Beklagten unter der Kraftfahrzeugversicherungsnummer … über den PKW Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € einschließlich Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € abgeschlossen. Auf den von dem Kläger vorgelegten Nachtrag für die Kraftfahrtversicherung (Bl. 8 d. GA) wird Bezug genommen.

Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB-… Stand 15. Oktober 2014 zugrunde. Dort heißt es unter Ziff. A.2.1 (Bl. 31 d. GA):

„Versichert ist ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Vertust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkaskoversicherung), A.2.3 (Vollkaskoversicherung) oder A.2.3. a) (Gebrauchtwagenversicherung).“

Unter Ziff. A.2.2 (Bl. 31 d. GA) heißt es:

„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs bzw. eines seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

[…]

A.2.2.2 Entwendung

Versichert ist die Entwendung des Fahrzeugs, insbesondere durch Diebstahl und Raub.“.

Unter Ziff. A.2.3 (Bl. 31 d. GA) heißt es:

„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile und seines mitversicherten Zubehörs durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.2.3.1 Ereignisse der Teilkaskoversicherung

Versichert sind die Schadensereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.2“

Unter Ziffer A.2.3.a) (Bl. 31 R d. GA) heißt es:

„Versichert sind die Schadensereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.2“

Am 22.10.2014 schloss der Kläger mit einem namentlich nicht bekannten Dritten, den der Kläger gutgläubig für den Eigentümer hielt, einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug und zahlte diesem einen Kaufpreis in Höhe von 13.500,00 €. Auf den schriftlichen Kaufvertrag (Bl. 13 d. GA) wird Bezug genommen. Der dort als Verkäufer eingetragene D… N… existiert nicht. Das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung I und II sowie 2 Schlüsseln, TÜV- und AU-Bescheinigung wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. Anlässlich eines Werk[…]


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