AG Brandenburg, Az.: 31 C 211/17, Urteil vom 21.02.2019 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.118,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro zu erstatten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 38 % zu tragen. 5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 2.925,13 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes und auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11. August 2014 gegen 13:05 Uhr auf der G…straße in … gegen die Beklagte geltend, da ihr Pkw vom Typ VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen: … durch den Hund (Rasse: Berner Sennenhund) der Beklagten nicht unerheblich beschädigt wurde. Aufgrund dessen hat die Klägerin von den Kosten der Reparatur ihres Pkws – nachdem ihr Kasko-Versicherer bereits 2.655,57 Euro an die Kfz-Werkstatt gezahlt hat – unstreitig den Selbstbehalt in Höhe von 500,00 Euro an die Kfz-Werkstatt erstattet. Ebenso unstreitig wurde die Klägerin aufgrund des von ihrer Kasko-Versicherung teilweise regulierten Unfallschadens in ihrer Kasko-Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft – Anlage K 2 (Blatt 14 der Akte) -, so dass die Klägerin im Zeitraum von 2015 bis 08.08.2017 insgesamt 470,13 Euro mehr an Beiträgen an ihre Kasko-Versicherung bezahlen musste. Unstreitig befand sich der klägerische Pkw ausweislich der Rechnung der Firma Autohaus … GmbH vom 23.08.2014 zudem im Zeitraum vom 14.08.2014 bis zum 23.08.2014 – mithin für insgesamt 10 Tage – dort zur Reparatur. Der Kasko-Versicherer der Klägerin hat im Übrigen aber bereits im Jahre 2015 einen Teilbetrag von 1.770,38 Euro von der von ihm verauslagten Kfz-Reparaturrechnung in Höhe von 2.655,57 Euro gerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.09.2016 (Az.: 31 C 372/15) wurde die hiesige Beklagte insofern auch antragsgemäß zur Zahlung an den Kasko-Versicherer der Klägerin verurteilt. Die Klägerin trägt vor, dass sie am 11.08.2014 gerade mit ihrem Pkw das Grundstück der Beklagten auf der G…straße in … passieren wollte, als der Hund der Beklagten unvermittelt von rechts nach links über die Straße gelaufen sei. Trotz einer sofortigen Bremsung habe sie dann jedoch eine Kollision mit dem Hund der Beklagten nicht mehr vermeiden können. Im Übrigen sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zugegen gewesen und auch unmittelbar nach dem Unfall nicht aufzufinden gewesen. Aufgrund dieses Unfalls sei ihr Pkw vom Typ VW Golf vorne rechts nicht unerheblich beschädigt worden. Zwar habe sie sodann für die Reparatur ihres Pkws ihre Vollkasko-Versicherung in Anspruch genommen. Diese habe daraufhin von den Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.155,57 Euro jedoch gegenüber der Kfz-Werkstatt – Anlage K 1 (Blatt 12 der Akte) – lediglich 2.655,57 Euro erstattet, so dass sie – die Klägerin – den Selbstbehalt von 500,00 Euro selbst an die Kfz-Werkstatt habe bezahlen müssen….