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Gebäudeversicherung – Wann liegt ein versicherter Sturmschaden vor?

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OLG Hamm, Az.: I-20 U 11/15, Urteil vom 13.11.2015

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer für ein Wirtschaftsgebäude abgeschlossenen landwirtschaftlichen Versicherung mit eingeschlossener Sturmschadenversicherung zum Zeitwert wegen eines behaupteten Sturmschadens vom 27./28.10.2013 auf Ersatz von Reparaturkosten in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit dem im selbständigen Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T nicht bewiesen habe, dass die geltend gemachten Schäden auf dem Sturm beruhten. Im Übrigen sei die Klage unschlüssig, weil das fragliche Wirtschaftsgebäude nur zum Zeitwert versichert sei und der Kläger zum Zeitwert und Neuwert nicht vorgetragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass eine Mitverursachung der unstreitigen Gebäudeschäden durch den Sturm für das Bestehen des Entschädigungsanspruchs ausreiche. Dazu hätte das Landgericht näher Beweis erheben müssen.

Zum Wert des versicherten Gebäudes trägt der Kläger nun vor, der Neuwert belaufe sich auf 100.000,00 Euro, der Zeitwert zum Zeitpunkt des Sturmschadens auf 60.000,00 Euro.

Er beantragt, den Beklagten – abändernd – zu verurteilen,

1. an ihn 36.574,47 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.01.2014 zu bezahlen;

2. an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten iHv 1.590,91 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.01.2014 zu zahlen.


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