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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mithaftung eines ohne zwingenden Grund abbremsenden Fahrzeugführers bei einem Auffahrunfall

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Hamburg-Altona, Az.: 319a C 255/11, Urteil vom 21.03.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.292,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2011 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 45 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges BMW X 5 mit dem amtlichen Kennzeichen … Die Beklagte zu 1) ist Halterin und Fahrerin des Fahrzeuges Audi A 4 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Am 3.05.2011 hielten der Geschäftsführer der Klägerin, … zusammen mit dem Zeugen … auf dem Hohenzollernring an der Kreuzung Hohenzollernring/Behringstraße hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf dem rechten Linksabbiegerstreifen. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) war das erste Fahrzeug in der wartenden Fahrzeugreihe. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün schaltete, fuhren die Beklagte zu 1. und das Fahrzeug der Klägerin weiter auf der rechten Linksabbiegerspur in die Behringstraße Richtung Autobahn ein. Kurz vor der Einmündung der Windhukstraße, ca. 100- 150 m nach dem Kreuzungsbereich, bremste die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug aufgrund unerklärlicher Fahrgeräusche ab. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte das Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten und fuhr auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Klage, die den Beklagten am 18.10.2011 zugestellt wurde, Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 65 % zu Lasten der Klägerin. Danach sind Reparaturkosten an dem Fahrzeug der Klägerin in Höhe von 3.747,74 € und ein merkantiler Minderwert an dem Fahrzeug in Höhe von 200,00 € entstanden. 260,07 € wandte die Klägerin für Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens auf und begehrt anteilig die Erstattung einer Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 €. Die Klägerin hat zunächst die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 197,45 €[…]


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