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Verkehrsunfall – Schadensersatz für Restbenzin im Fahrzeugtank

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AG Meschede, Az.: 6 C 129/15, Urteil vom 10.11.2015

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von 50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4 %. Die Kosten der Beweisaufnahmen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den restlichen Ausgleich aus einem Verkehrsunfall. Bei dieser erlitt das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden, durch das Verschulden des Beklagten zu 1) mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2) versichert ist. Der Verkehrsunfall ereignete sich in Meschede-Freienohl auf der Hauptstraße am 24.12.14 gegen 11:45 Uhr. Das Alleinverschulden des Beklagten zu 1) am Verkehrsunfall ist unstreitig. Eine Regulierung nach dieser Voraussetzung hat in weiten Teilen stattgefunden. Auf den Sachschaden, Wiederbeschaffungsaufwand hat die Beklagte einen Betrag von 2000 EUR (2500 EUR Wiederbeschaffungswert abzgl. 500 EUR Restwert) gezahlt. Anhand der insgesamt außergerichtlich beanspruchten Summe von 3929 EUR hat die Beklagte zu 2) i.H.v. 413,64 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet. Die Klägerin rechnet fiktiv ab. Im Rahmen der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung hat die Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Differenz aus den noch nicht ausgeglichenen Schadenskosten für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Gutachtens des Herrn … zustünde. Der Sachverständige Herr … bewerte den Wiederbeschaffungswert ohne Steuer auf 3700 EUR und den Restwert auf 500 EUR, dieser sei anzusetzen. Ferner ist sie der Ansicht, dass ihr für das noch im Tank befindliche Benzin eine Entschädigung zustünde, da sie dieses nicht mehr nutzen könne. Dieses sei nicht im Restwert enthalten und es handele sich auch nicht um frustrierte Aufwendungen. Im Hinblick auf diese Position solle das anzusetzende Entgelt gegebenenfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die Anträge als angemessen erachtet werden. Der Ehemann der Klägerin habe das Fahrzeug am 23.12.2014 um 19:28 Uhr an einer von der Wohnanschrift ca. 700 m entfernten Tankstelle für 1,299 EUR pro Liter vollgetankt. Danach sei das Fahrzeug am nächsten Morgen von der Wohnanschrift in gleiche Richtung geführt worden und unmittelbar in den Verkehrsunfall verwickelt worden. Schließlich stünden ihr auch weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, berechnet einem Gegenstandswert von 1267,60 EUR mit einer 1,3 Geschäftsgebühr der Post und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer zu. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1267,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2015 sowie 201,71 EUR vorgerichtlicher zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein ausreichender Schadensersatz stattgefunden habe. Insbesondere sei der Wiederbeschaffungswert durch den vorgerichtlichen Sachverständigen zu hoch angesetzt….


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