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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilkaskoversicherung – Beweislast für Überschwemmungsschaden

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LG Essen, Az.: 18 O 231/15, Urteil vom 09.11.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Teilkaskovertrag verbunden. Hinsichtlich des näheren Regelwerkes wird auf die AKB in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2015, Bl. 28 ff. der GA, verwiesen.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz A 170 mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten versichert ist. Am Abend des 09.06.2014 erlitt das Fahrzeug einen Wasserschaden, welcher ausweislich des Gutachtens der …, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 ff. der GA verwiesen wird, zu Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.884,51 € geführt hat. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug ausweislich dieses Gutachtens 9.800,– €, der Restwert 3.890,– €.

Mit seiner Klage macht der Kläger den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,– € geltend. Er behauptet, an dem Abend des 09.06.2014, an dem sich der schwere Pfingststurm ereignet hatte, nach Abflauen des Sturmes von seinem Sohn sich mit dem Auto auf den Heimweg gemacht zu haben. In der Unsuhrstraße habe ein Fahrzeug vor ihm plötzlich gestoppt. Dabei sei von diesem Fahrzeug kommend ein Schwall Wasser gegen seine Windschutzscheibe gespritzt. Er selbst habe auch unverzüglich gebremst, dabei sei der Motor ausgegangen. Ob dies auf das Wasser oder auf das plötzliche Bremsen zurückzuführen sei, könne er nicht sagen. Jedenfalls sei es ihm nicht mehr gelungen, den Motor zu starten. In der Zwischenzeit seien die Wassermassen außerhalb des Fahrzeugs stark angestiegen mit der Folge, dass sogar Wasser durch die Tür in den Fahrgastraum eingedrungen sei. Er selbst sei mit seinem Fahrzeug nicht in die Wasserlache gefahren, vielmehr sei das Wasser am Fahrzeug herangestiegen.

Symbolfoto: Shangarey/Bigstock[/ca[…]


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