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Kaskoversicherung – Überfahren eines Wildschweinkadavers

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AG Kaiserslautern, Az.:  4 C 575/13, Urteil vom 11.12.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.747,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte R., einen Betrag in Höhe von 213,31 € für deren außergerichtliche Tätigkeit zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 18% , die Beklagte 82 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kaskoversicherung wegen eines Schadensereignisses am 11.11.2012.

Die Klägerin ist -wie zuletzt (Bl. 269 d.A.) zwischen den Parteien unstreitig – Eigentümerin eines Fahrzeugs der Marke BMW, amtl. Kennzeichen … . Für dies besteht bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung, die auch den Eintritt der Beklagten bei Wildunfällen am versicherten Fahrzeug der Klägerin  abdeckt. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Beklagten.

Am 12.11.2012 meldete die Klägerin der Beklagten telefonisch den hier streitgegenständlichen Schadensfall, dessen Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. Am 15.11.2012 wurde das Klägerfahrzeug von einem Schadensgutachter der Beklagten begutachtet. Auf Verlangen der Beklagten meldete die Klägerin am 20.11.2012 das mutmaßliche Schadensereignis auch bei der Polizei nach.

Nachdem eine Schadensregulierung seitens der Beklagten nicht erfolgte, wurde sie mehrfach gemahnt, zuletzt durch Anwaltsschriftsatz vom 07.01.2013 unter Fristsetzung zum 20.01.2013. Für die anwaltliche Tätigkeit macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 256,62 € geltend.

Die Klägerin trägt vor, am 11.11.2012 habe der Zeuge K. die A62 Richtung Trier befahren. Zwischen der Abfahrt Bann und dem Hörnchenbergtunnel habe einige Zeit, bevor der Zeuge K. dort angekommen sei, eine Wildschweinrotte die Fahrbahn überquert, wobei 5 Tiere getötet worden seien. Die Kadaver hätten sich zum Zeitpunkt des Eintreffens des Klägerfahrzeugs noch auf der Fahrbahn befunden. Der Zeuge K. habe versucht, diesen auf der Fa[…]


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