KG – Az.: (3) 121 Ss 67/21 (27/21) – Urteil vom 10.05.2022
In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung am 10. Mai 2022 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2021 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht T. hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. März 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt und ein sechsmonatiges Fahrverbot angeordnet, das als durch die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis verbüßt gilt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte, der ein monatliches Kurzarbeitergeld von 1.500,- bis 1.900,- Euro bezieht, am 6. Juni 2020 gegen 00:40 Uhr mit einem mit Versicherungskennzeichen versehenen E-Scooter des Anbieters “Lime Bike”, dessen Elektromotor eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ermöglicht, in Berlin den an der Ebertstraße gelegenen Fußgängerüberweg bei Rot abstrahlender Lichtzeichenanlage und setzte seine Fahrt auf der Straße des 17. Juni fort, wobei er in “Slalomfahrt” wechselweise den linken und mittleren Fahrstreifen benutzte. Eine dem Angeklagten um 02:00 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Alkoholkonzentration von 1,35 ‰.
Der Führerschein des Angeklagten ist am 7. Juni 2020 sichergestellt und seine Fahrerlaubnis durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2020 nach § 111a StPO vorläufig entzogen worden.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-) Revision. Er erhebt die Sachrüge und beanstandet, das Amtsgericht habe zu Unrecht die von der Rechtsprechung für Fahrten mit Kraftfahrzeugen entwickelte Beweiserleichterung angewandt und allein von der Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,10 ‰ auf die (absolute) Fahruntauglichkeit des Angeklagten zurückgeschlossen. Auf E-Scooter sei diese Beweiserleichterung nicht anwendbar. Zudem seien die Feststellungen des Amtsgerichts zur Beschaffenheit des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs unzureichend. Darüber hinaus rügt der Angeklagte die festgesetzte Tagessatzhöhe als zu hoch.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Revisionsvorbringens wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Mai 2021 Bezug genommen.
II.
Die nach § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (Sprung-) Revision hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgeri[…]