LG Braunschweig – Az.: 5 Ns 301/19 – Urteil vom 12.02.2020
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.09.2019 (Az. 8 Cs 122 Js 48365/18) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts Salzgitter zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Angewendete Vorschrift: §§ 412, 328 Abs. 2 StPO.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Salzgitter hat gegen den Angeklagten am 04.04.2019 einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erlassen und auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Angeklagte durch seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 10.04.2019 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, beraumte die Strafrichterin mit Verfügung vom 23.05.2019 Termin zur Hauptverhandlung auf Mittwoch, den 25.09.2019 um 12:00 Uhr an. Dabei ordnete sie ausweislich der Ladungsverfügung auch das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. Die in Ausführung dieser Verfügung erstellte Ladung des Angeklagten wurde nicht als Leseabschrift zur Akte genommen. Der Inhalt der Ladung konnte auch nicht rekonstruiert werden. Die Ermittlungen der Kammer beim Amtsgericht Salzgitter haben ergeben, dass die Ladung dort nicht mehr im Programm Eureka-Text gespeichert ist. Der Angeklagte hat angegeben, nicht mehr im Besitz der Ladung zu sein. Die Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten ausweislich der verlesenen Zustellungsurkunde am 27.05.2019 zugestellt worden. Darin heißt es „Ldg. z. 25.09.2019, 12.00 Uhr, Saal 116“.
Mit Schreiben vom 29.05.2019 beantragte der Verteidiger mit der Begründung, dass er an dem Terminstag bereits um 9:00 Uhr einen anderweitigen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Salzgitter wahrnehmen müsse, den Termin zu verlegen.
Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die zuständige Strafrichterin dem Verteidiger mit, dass eine Verlegung des Termins nicht erfolge, weil die Verhandlung um 9:00 Uhr auch von ihr geleitet werde, so dass keine Terminskollision vorläge.
Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht begann am 25.09.2019 um 12:00 Uhr. Es wurde ausweislich des Protokolls festgestellt, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung (Zustellungsurkunde vom 27.05.2019, Bl. 86 d. A.) dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben war. Der Pflichtverteidiger war ebenfalls nicht erschienen.
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