OLG Oldenburg -Â Az.: 1 Ss 30/22 -Â Urteil vom 20.06.2022
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Amtsgericht Brake hatte gegen die Angeklagte mit Urteil vom 18. November 2020 wegen versuchter Geldwäsche eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt. Auf ihre hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Oldenburg die Angeklagte am 12. Oktober 2021 freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Der Angeklagten wird in dem rechtzeitig angefochtenen Strafbefehl des Amtsgericht Brake vom 16. Januar 2020 vorgeworfen, in der Zeit vom TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018 in Ort1 das Auffinden oder die Sicherstellung eines Gegenstandes, der aus einer in S. 2 (gemeint: § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 17.03.2021 gültigen Fassung) genannten rechtswidrigen Tat, nämlich einem Verstoà gegen das Betäubungsmittelgesetz herrührt, vereitelt zu haben. Konkret wird ihr zur Last gelegt, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018, wahrscheinlich im MM /MM 2018, an ihrer Wohnanschrift in der StraÃe 1 in Ort1 mit Hilfe von Grillanzündern und Spiritus in einem Grill eine nicht geringe Menge an Cannabis, die ihr damaliger Lebensgefährte BB zuvor unerlaubt erworben und nach der Trennung im Sommer 2018 in ihrer Wohnung zurückgelassen hatte, verbrannt zu haben. Durch das Verbrennen habe sich verhindern wollen, dass die Betäubungsmittel bei ihr aufgefunden und sichergestellt werden.
2. Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
Es hat den Sachverhalt im Wesentlichen so festgestellt, wie er der Angeklagten vorgeworfen worden ist. Allerdings habe sich nicht feststellen lassen, dass der ehemalige Lebensgefährte der Angeklagten die Betäubungsmittel tatsächlich zuvor erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft habe. Allenfalls ein von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG und damit von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.b) nicht erfasster unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) kÃ[…]