OLG Stuttgart – Az.: 4 Rv 25 Ss 983/21 – Beschluss vom 04.07.2022
In dem Strafverfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 4. Strafsenat – am 6. Juli 2022 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts — 3. Große Jugendkammer – Tübingen vom 13. August 2021 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Tübingen
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Reutlingen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 18. Dezember 2020 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung. Bei der zu den jeweiligen Tatzeiten heranwachsenden Mitangeklagten im, die die Taten gemeinschaftlich mit dem Angeklagten begangen habe, setzte das Jugendschöffengericht die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gegen Auflagen und Weisungen zur Bewährung aus.
Auf die Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht — 3. Große Jugendkammer — Tübingen am 13. August 2021 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Die Jugendkammer verurteilte den Angeklagten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, bei der Mitangeklagten pp. setzte sie die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus (§ 27 JGG).
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat (zumindest vorläufig) auch in der Sache Erfolg. Denn die Strafkammer hat die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht hinreichend begründet.
1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Zu deren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur eingeschränkt in der Lage. Es hat die tatrichterliche Würdigung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Fehler enthalten. Solche sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft,[…]