BayObLG – Az.: 207 StRR 155/22 – Beschluss vom 03.06.2022
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 14. Februar 2022 aufgehoben.
II. Der Angeklagte wird freigesprochen.
III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Die zulässige (Sprung-)Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zu seinem Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO).
I.
1. Nach einem vorangegangenen Strafbefehlsverfahren verurteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech den Angeklagten am 14. Februar 2022 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze zu je 50 €.
Dem Schuldspruch lag dabei nach den Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde, dass der Angeklagte am 4. November 2021 einen auf ihn ausgestellten Impfpass der ………….vorlegte, um ein elektronisches Covid-19-Impfzertifikat zu erlangen. Wie der Angeklagte wusste, enthielt der Impfpass die gefälschten Eintragungen zweier Covid-19-Schutzimpfungen am 24. Februar 2021 und 18. März 2021 bei Frau P. in Augsburg, die in Wahrheit nicht erfolgt waren.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass eine Strafbarkeit nach §§ 277-279 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zwar nicht gegeben sei, wohl aber eine solche nach § 267 StGB. Der Rückgriff auf diese Vorschrift sei auch nicht gesperrt, wie der Tatrichter mit weiterer Begründung (UA S. 4-11) ausgeführt hat.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Er ist der Meinung, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht kein strafbares Handeln dargestellt habe. Die Regelungen in §§ 277ff. StGB a. F. seien als Privilegierung mit niedrigerem Strafrahmen spezieller und sperrten deshalb den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 267 StGB.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Revision in ihrer Antragsschrift vom 29. April 2022 für offensichtlich unbegründet. Sie meint, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzgebungsgeschichte zwingende Hinweise ergeben würden, dass §§ 277ff. StGB a. F. außerhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereiches eine umfassende Straflosigkeit des Verwendens von unrichtigen Gesundheitszeugnissen in sonstigen Fällen bezwecken sollten.
II.
Die zulässige Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg, weil das Recht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt unri[…]