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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – Voraussetzungen

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KG – Az.: (3) 161 Ss 51/22 (15/22) – Beschluss vom 29.04.2022

In der Strafsache wegen Gefährdung des Straßenverkehrs pp. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 29. April 2022 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2022 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e :
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 6. Januar 2022 wegen verbotenen („Einzel“-)Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen, sie angewiesen, einen Verkehrserziehungskurs nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine sechsmonatige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Den Verkehrserziehungskurs hat die Angeklagte laut der Mitteilung der zuständigen Jugendgerichtshilfe vom 21. Februar 2022 bereits am 17. Februar 2022 absolviert. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der (Sprung-)Revision, die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Die Revision führt zur allgemeinen Sachrüge aus, dass insbesondere die amtsrichterlichen Feststellungen weder ein rücksichtsloses Verhalten der Angeklagten noch die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, tragen würden.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 31. März 2022 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) ist statthaft, denn sie richtet sich vornehmlich gegen den Schuldspruch des angegriffenen Urteils, so dass die Rechtsmittelbeschränkung des §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 109 Abs. 2 JGG keine Anwendung findet.

In der Sache hat die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision jedoch keinen Erfolg.

1. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Verfahrensrüge schon nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführt, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, der die Zurückverweisung der Sache gebietet.

a) § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist verfassungsgemäß. Die Norm ist insbesondere mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 -, juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris).

b) Die Feststel[…]


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