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Fortsetzungsfeststellungsklage wegen polizeilicher Sicherstellung eines Fahrzeugs

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VG Augsburg – Az.: Au 8 K 20.1982 – Urteil vom 18.03.2021

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die polizeiliche Sicherstellung eines Pkws Mercedes GLS samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren am 30. März 2017 rechtswidrig war.

Die Firma … hat am 9. November 2016 in Rumänien den streitgegenständlichen Mercedes an die Firma … verkauft. Am 21. Dezember 2016 hat die … den gleichen Mercedes an die Firma … ebenfalls in Rumänien verkauft. Am 27. Januar 2017 wurde der Mercedes von der Firma … an die Beigeladene in Rumänien verkauft. Am 24. März 2017 hat nach Angaben der Klägerin diese den Mercedes von der Firma … gekauft. Von der Beigeladenen bzw. der Firma … sind verschiedene Zahlungen an die Firma … und an die Klägerin geleistet worden.

Am 30. März 2017 reiste ein Bevollmächtigter der Beigeladenen, Herr R., aus Rumänien zum Firmensitz der Klägerin nach Deutschland, um den bereits aus Rumänien nach Deutschland überführten Mercedes abzuholen. Dort fuhr er mit einem Mitarbeiter der Klägerin zur Kfz-Zulassungsbehörde und die Beigeladene wurde in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Nach Rückkehr zum Autohaus kam es zwischen Herrn R. und dem Geschäftsführer der Klägerin zu Streitigkeiten wegen der Kaufpreiszahlung. Gegen 19 Uhr rief der Geschäftsführer der Klägerin die Polizei, weil sich „ein Kunde mit einem Pkw von dem Gelände entfernen wolle, ohne dafür bezahlt zu haben“. Aus dem Aktenvermerk des vor Ort anwesenden Polizisten vom 31. März 2017 (Bl. 11 der beigezogenen Strafakte … wegen Bedrohung) ergibt sich, dass dieser, nachdem die Eigentumsfrage nicht habe geklärt werden können, Herrn R. um Aushändigung der Fahrzeugpapiere und des Schlüssels gebeten habe.

Aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 30. März 2017 (Bl. 1 der Behördenakte) ergibt sich, dass anschließend der streitgegenständliche Mercedes, die Fahrzeugpapiere und ein Schlüssel einschließlich Kaufvertrag und diverser Unterlagen, die die Kaufpreiszahlungen bestätigen sollten, sichergestellt worden sind. Gegen die Sicherstellung legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte, das Fahrzeug nebst Schlüssel und sämtli[…]


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