LG Hamburg – Az.: 324 S 3/19 – Urteil vom 17.04.2020
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13.08.2019, Geschäftsnummer 716b C 86/19, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger € 3.000,– zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz).
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,–.
Eines Tatbestandes bedarf das Urteil gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO nicht, da ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Hierzu gehören nämlich Berufungsurteile des Landgerichts, bei denen die Revision nicht zugelassen wurde und die die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht überschreiten (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage, § 313 a, Rn 3).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG zu.
Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie das andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, 14. Kapitel, Rn 99ff). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, NJW 1996, 985).
Dies ist hier zu bejahen. Zwar haben die fraglichen Äußerungen einen Hintergrund, nämlich zum einen der vom Kläger sowohl Ende Dezember 2018 in der D. J. 1/2019 als auch am 30.01.2019 in F. O. veröffentlichte Artikel, in dem er in drastischen Worten seine Abneigung gegen Wölfe und insbesondere deren Schutz Ausdruck verleiht, Wolfsschützer bezeichnet er in dem Beitrag als „Völlig verwirrte Wolfsschmuser“ (vgl. Anlage A1). Zum anderen ist prozessual davon auszugehen, dass den Beklagten das Posting des Klägers vom 20.01.2019, indem dieser unter Bezugnahme auf einen erschossenen Wolf schrieb „Die Info ist noch so frisch wie die Leiche“ (vgl. Anlage A2), zu den inkriminierten Äußerungen motivierte.
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass im Meinungskampf auch pointierte und […]