LG Gießen – Az.: 2 KLs – 401 Js 27674/19 – Urteil vom 17.03.2020
Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Diebstahls in einem Fall sowie des Diebstahls in fünf Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Daneben wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 525,- € angeordnet.
Die Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem Fall sowie der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen. Sie wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 5,- € verurteilt.
Daneben wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 40,- € angeordnet, wobei sie in dieser Höhe als Gesamtschuldnerin neben dem Angeklagten haftet.
Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen, soweit hierüber nicht bereits anderweitig entschieden worden ist.
Gründe
I.
pp.
II.
1. In der Nacht vom auf den nahmen die Angeklagten und Amphetamin und Alkohol zu sich. Nähere Feststellungen zu Konsumbeginn, -ende und -umfang waren nicht möglich.
In den frühen Morgenstunden des befanden sich die Angeklagten auf dem Heimweg. Sie kamen gegen 04.45 Uhr an dem in der in befindlichen Restaurant „“ vorbei. Auf Vorschlag des Angeklagten fassten sie den Entschluss, in das Restaurant einzubrechen, um dort nach Wertgegenständen und Bargeld zu suchen. Die Angeklagte setzte sich auf eine auf dem Grundstück befindliche Bank und gab von dort aus darauf acht, ob jemand im Haus – das neben dem Restaurant auch Wohnräume beherbergte – auf die beiden aufmerksam würde. Zur selben Zeit versuchte der Angeklagte, das linke Fensterelement der zur Straße gelegenen Fensterfront des Restaurants mit einem Werkzeug aufzuhebeln.
Als der Angeklagte durch seine Aufhebelversuche ein lautes Geräusch verursachte, wurde die Zeugin, die in der Wohnung oberhalb des Restaurants lebte, aus dem Schlaf geweckt. Die Zeugin trat an das Fenster ihres Schlafzimmers und sah eine auf der Bank sitzende Frau, d. h. die Angeklagte . Umgekehrt nahm auch die Angeklagte die Zeugin wahr und erkannte, dass sie entdeckt worden waren. Die Angeklagte ging davon aus, dass die Zeugin die Polizei verständigen werde und eine Fortsetzung des Einbruchsversuchs daher keine Aussicht auf Erfolg mehr biete. Sie gab deshalb dem Angeklagten eilig Bescheid, dass dieser sofort aufhören solle; dem leistete er Folge. Unmittelbar anschließend ergriffen die Angeklagten die Flucht.
Die Zeugin suchte anschließend das von ihr betriebene Restaurant auf. Als sie feststellte[…]