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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unerlaubter Betäubungsmittelbesitz in nicht geringer Menge

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AG Gummersbach – Az.: 82 Ls 11/20 – Urteil vom 14.05.2020

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschweren Fall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 03.09.2019 – 83 Ds 228/19 – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; 53 StGB
Gründe
I.

Der ledige Angeklagte ist jetzt „00“ Jahre alt. Als „(…)“ verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.300,00 EUR.

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Unter dem 16.09.2008 erhielt der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherung vom Jugendstrafrichter eine richterliche Weisung, ein einmonatiges Fahrverbot und er musste Arbeitsleistungen erbringen.

2. Mit einer weiteren Verurteilung unter dem 17.12.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhielt er eine Woche Jugendarrest.

3. Unter dem 05.01.2010 wurde er erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu zwei Wochen Jugendarrest und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.

4. Unter dem 25.01.2011 wurde er wiederum wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldauflage und dem Erbringen von Arbeitsleistungen verurteilt. Er erhielt zudem eine richterliche Weisung und ein dreimonatiges Fahrverbot.

5. Wegen Leistungserschleichung und versuchtem Betrugs wurde unter dem 15.11.2011 ein Verfahren gegen ihn mit Ermahnung und Geldauflage gemäß § 47 JGG eingestellt.

6. Unter dem 14.12.2011 erhielt er wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana eine richterliche Weisung und eine Geldauflage.

7. Mit Urteil vom 31.10.2012 wurde der Angeklagte sodann wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe mit einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 7.8.2013 ausgesprochen.

8. Unter Einbeziehung dieser Entscheidung wurde der Angeklagte unter dem 17.04.2013 wegen Sachbeschädigung und fahrlässigen Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten mit d[…]


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