LG Hamburg – Az.: 331 O 403/17 – Urteil vom 28.02.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 19.03.2017 geltend, der sich im Kreuzungsbereich B. Straße/T.str. in H. ereignete.
Die Klägerin überquerte am 19.03.2017 morgens gegen 5.40 Uhr als Radfahrerin die B. Straße und wurde dabei von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … erfasst und erheblich verletzt. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 30.10.2017 (Anlage K 7) einverstanden, zunächst eine Klärung des Anspruchsgrundes herbeizuführen, um eine Basis für Verhandlungen über die Schadenshöhe zu erhalten.
Die Klägerin trägt vor, der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, der Zeuge S., habe stark alkoholisiert (1,23 Promille) den rechten Fahrstreifen der B. Straße befahren und sei mit überhöhter Geschwindigkeit an dem an der Ampel B. Straße/T.str. bei Gelblicht anhaltenden Taxi des Zeugen A. vorbeigeprescht, habe beschleunigt und sei dann mit der Klägerin kollidiert, die bei grüner Ampel die Radfahrerfurt B. Straße/T.str. in Richtung F.str. queren wollte. Ihre eigene Alkoholisierung sei nicht unfallursächlich gewesen. Sie erinnere nicht mehr, ob sie die Fahrradfurt befahren oder ihr Fahrrad geschoben habe. Die Klägerin habe unfallbedingt eine Zweifachfraktur von Halswirbelkörpern, Platzwunden am Kopf, diverse Prellungen am gesamten Körper und Taubheitsgefühl im rechten Arm und der rechten Hand erlitten.
Die Klägerin begehrt zunächst die Klärung der Haftung dem Grunde nach.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten materiellen Schaden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden, sowie den gesamten immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 19.03.2017 in H., B. Straße/T.str., zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Straße bei grünem Ampellicht überquert habe. Sie habe den […]