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Versuchte Nötigung durch Polizeibeamten

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KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 14/21 (10/21) – Urteil vom 18.03.2021

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2020 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 130 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen mit der Maßgabe, dass die Tagessatzhöhe auf 100 Euro herabgesetzt worden ist. Dem Angeklagten ist nachgelassen worden, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 300 Euro zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt ist, bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte parkte am 8. Mai 2018 gegen 22:50 Uhr seinen Pkw xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx mit eingeschaltetem Licht verkehrsordnungswidrig an der Straßenecke Bxxx/Wxxx in Bxxx, wobei er seinen Pkw unerlaubt schräg in Richtung des Gehweges in einem schraffierten Bereich und zugleich auf dem markierten Fahrradweg abstellte. Als der Zeuge POK Pxxx gegen 22:51 Uhr damit befasst war, wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit eine Anzeige aufzunehmen, erschien der Angeklagte von der anderen Straßenseite und äußerte: „Sie sind ja ein ganz schlauer Oberkommissar“. Während der Zeuge Pxxx die Personalien des Angeklagten notierte, äußerte der Angeklagte wahrheitswidrig, dass er den Leiter des zuständigen Abschnittes xxx Herrn Bxxx kenne und der Zeuge Pxxx von diesem hören werde. Er wollte damit den Zeugen Pxxx einschüchtern und erreichen, dass dieser aus Sorge vor persönlichen Nachteilen, die aus dieser Bekanntschaft resultieren könnten, die Anzeige gegen ihn unterließ. Sein Ziel weiterverfolgend rief der Angeklagte gegen 23:25 Uhr auf der Wache des Abschnitts 26 an und äußerte gegenüber PHK Sxxx, der als Wachhabender den Anruf entgegennahm, sollte „der übereifrige POK Pxxx“ die Anzeige wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit schreiben, hätte dies für POK Pxxx persönliche Konsequenzen von höherer Stelle. Er forderte POK (gemeint wohl PHK, Anm. d. Senats) Sxxx auf, entsprechend auf seinen Kollegen einzuwirken, was dieser strikt ablehnte. Er teilte jedoch POK Pxxx den Gesprächsinhalt mit. Um 23:35 Uhr schickte der Angeklagte dem Zeugen Pxxx schließlich eine SMS auf das Diensthandy (EWA xxx) mit folgendem Inhalt: „Lieber Sxx[…]


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