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Strafbares Erteilen eines Überweisungsauftrags vom Konto eines Dritten

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LG Hannover – Az.: 61 Ns 18/20 – Urteil vom 13.05.2020

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 30.01.2020 werden verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen; mit Ausnahme der Kosten, die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind und die von der Staatskasse zu tragen sind.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und 2, 267 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Hannover hat die Angeklagte mit Urteil vom 30.01.2020 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 € verurteilt. Die hiergegen sowohl von der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen sind erfolglos.

II.

Die 59 Jahre alte ledige und kinderlose Angeklagte ist Fachärztin für Oralchirurgie und arbeitet als Selbständige im medizinischen IT-Bereich. Der Bundeszentralregisterauszug vom 16.03.2020 weist fünf Eintragungen auf:

1. Am 13.06.2012 verurteilte sie das Amtsgericht Hannover (247 Cs 156/12) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 €.

2. Am 19.10.2012 verurteilte sie das Amtsgericht Hannover (247 Cs 302/12) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €.

3. Am 16.04.2012 bildete das Amtsgericht Hannover aus den beiden vorgenannten Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 €.

4. Am 13.08.2013 verurteilte sie das Amtsgericht Hannover (247 Cs 234/13) wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 €.

5. Am 16.04.2012 bildete das Amtsgericht Hannover aus den drei Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 €.

III.

Im Juli 2015 forderte die Obergerichtsvollzieherin … die Angeklagte aufgrund des entsprechenden Vollstreckungsersuchens eines Gläubigers auf, einen Betrag von 600 € zu zahlen und anderenfalls am 27.07.2015 zur Abgabe der Vermögensauskunft zu erscheinen. Die Angeklagte erschien zu dem Termin, erteilte jedoch keine Auskünfte über ihr Vermögen, sondern überreichte der Obergerichtsvollzieherin einen vom 27.07.2015 datierenden „Vertrag über Schadensersatz und Honorar“. Dieser „Vertrag“ war allein von der Angeklagten unterzeichnet.

Gegenstand des Vertrages sollten gem. § 2 Vertragsleistungen der Angeklagten sein, die diese an die Obergerichtsvollzieherin H… erbringe. Leistungen in diesem Sinne seien Zahlungen s[…]


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