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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheitsfahrt – Atemalkoholmessung mit Dräger ALCOTEST 9510 DE

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KG – Az.: 3 Ws (B) 53/22 – Beschluss vom 24.03.2022

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 24. März 2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.

Nachdem der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 21. September 2021 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung von Voreintragungen im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 590,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen hatte, hat ihn auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch das Amtsgericht Tiergarten am 13. Dezember 2021 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 750,00 Euro verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l sein Fahrzeug am 12. September 2021 um 23.47 Uhr auf öffentlichem Straßenland geführt hat. Nach den Urteilsgründen beruhen die Feststellungen auf den Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, dem der Betroffene im Straßenverkehr durch seine Fahrweise aufgefallen war, und der Zeugin A, die auf der Gefangenensammelstelle die Messung durchführte, und auf der Verlesung des Ausdrucks des Messgerätes des Typs Dräger ALCOTEST 9510 DE vom 13. September 2021, welches ausweislich des ebenfalls verlesenen Eichscheines bis Ende Dezember 2021 geeicht war. Der den erlaubt abwesenden Betroffenen vertretende Verteidiger hat die Fahrzeugführereigenschaft des Betroffenen eingeräumt, den Tatvorwurf bestritten und lediglich erklärt, der Betroffene verfüge über ein „geregeltes, überschaubares Einkommen“.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine Sachrüge. Zur Begründung führt der Verteidiger im Wesentlichen Widersprüche zwischen den Urteilsgründen und dem Protokollinhalt an, wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts insbesondere im Hinblick auf die Wertung der Aussage der Zeugin A u[…]


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