Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Strafbarkeit der Manipulation an einem Autokennzeichen
Im Straßenverkehr sind die unterschiedlichsten Fahrzeuge unterwegs, welche jedoch allesamt eine offizielle amtliche Gemeinsamkeit aufweisen. Jedes Fahrzeug im Straßenverkehr hat ein Kennzeichen, welches das Fahrzeug in Verbindung mit dem Fahrzeughalter eindeutig identifiziert. Dementsprechend ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass diesem Kennzeichen eine hohe rechtliche Bedeutung zukommt. Die Manipulation eines derartigen Kennzeichens ist absolut nicht ratsam, da es sich hierzulande um eine Straftat handelt. Die Frage ist lediglich, ob diese Straftat alleinig in dem Kennzeichenmissbrauch liegt oder ob sogar eine Urkundenfälschung vorliegt. Eine Klassifizierung dieser Straftat ist jedoch stets von den individuellen Rahmenumständen abhängig zu machen.
Bei jedweder Veränderungen am Kennzeichen ist Vorsicht geboten
Ein Autokennzeichen zu manipulieren kann empfindliche Strafen nach sich ziehen, insbesondere dann wenn statt eines Kennzeichenmissbrauchs eine Urkundenfälschung zur Last gelegt wird.  (Symbolfoto: daily_creativity/Shutterstock.com)

Auch wenn so manch ein Fahrzeughalter den Wunsch der Individualisierung seines Fahrzeugs hegt und auch das Kennzeichen entsprechend verschönern möchte, so sollte von einer Veränderung des Kennzeichens Abstand genommen werden. Der Gesetzgeber in Deutschland verbietet grundsätzlich sämtliche Veränderungen an dem Kennzeichen, wobei die Kennzeichenhalterung eine Ausnahme darstellt. Unabhängig davon, ob der Lieblingsvereinsname oder auch eine anderweitige Veränderung an der Kennzeichenhalterung vorgenommen wird, ist es rechtlich vorgeschrieben, dass das KFZ-Kennzeichen stets den amtlichen Vorschriften entspricht. Die entsprechenden Vorgaben für das KfZ-Kennzeichen finden sich in dem § 10 FZV (Führerschein-Zulassungsverordnung) wieder. In diesem Paragrafen ist auch aufgeführt, dass eine Verschmutzung des KFZ-Kennzeichens durchaus den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrzeughalter die Verschmutzung von dem Kennzeichen und die damit verbundene erschwerte Erkennbarkeit von dem Nummernschild bewusst hingenommen hat.
Die rechtliche Grundlage für den […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv