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Haftgrund der Fluchtgefahr – Wann liegt dieser vor?

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OLG Stuttgart – Az.: 4 Ws 302/22 – Beschluss vom 15.07.2022

In dem Strafverfahren hier: Fortdauer der Untersuchungshaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 4. Strafsenat – am 15. Juli 2022 beschlossen:

1. Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts — 9. Große Strafkammer — Stuttgart vom 1. Juli 2022 wird aufgehoben.

2. Der Angeklagte ist vorbehaltlich notierter Überhaft unverzüglich freizulassen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt. Ihm wird zur Last gelegt, er habe am 16. Juni 2019 die damals 18-jährige Neben-klägerin in einem Hotel in Stuttgart zum Oralverkehr sowie zum vaginalen Geschlechtsverkehr gezwungen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22. Oktober 2019 Bezug genommen.

Der Angeklagte befand sich aufgrund eines auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2019 in der Zeit vom 5. Juli 2019 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 2. September 2019 in Untersuchungshaft.

Im ersten Rechtsgang hat das Landgericht Stuttgart den Angeklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2020 der Vergewaltigung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung anderweitig verhängter Geldstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 18. Mai 2021 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 hat die nunmehr zuständige 9. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2019 mangels dringenden Tatverdachts sowie aus Verhältnismäßigkeitserwägungen aufgehoben.

In der Folge wurde zur Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches am 9. Mai 2022 bei Gericht einging.

Am 2. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Stuttgart, gegen den Angeklagten einen neuerlichen Haftbefehl zu erlassen. Der Angeklagte sei aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Gutachtens dringend tatverdächtig. Zudem bestehe der Haftgrund der Flucht. Der Angeklagte sei seit de[…]


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