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Gutgläubiger Gebrauchtwagenerwerb bei Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen

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OLG Köln – Az.: I-16 U 233/19 – Beschluss vom 07.04.2020

1.   Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 448/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.   Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1.  Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

2.  Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges der Marke Audi Typ A plus ist und die Beklagte verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II zu diesem Kraftfahrzeug binnen der im erstinstanzlichen Urteil bestimmten Frist an den Kläger herauszugeben. Auch hat das Landgericht die Widerklage zu Recht abgewiesen.

Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger der Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges geworden ist, so dass er von der Beklagten nach §§ 985, 952 analog BGB die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen kann, während der Beklagten der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges aus § 985 BGB gegen den Kläger mit Blick auf dessen Eigentümerstellung nicht zusteht.

a.  Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass ursprünglich die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Auch hat die Klägerin Eigentum an diesem nicht bereits am 20.09.2018 mit der Übergabe an einen vermeintlichen Käufer desselben übergeben, da in dem zugrundliegenden Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war, die Bedingung für den Eigentumsübergang auf den Käufer jedoch nicht eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger auch nicht etwa nach § 929 S. 1 BGB mit der Übergabe des Kraftfahrtzeuges aufgrund einer entsprechenden Einigung am 26.09.2018 Eigentümer desselben worden, da es der ihm gegenüber als „B“ aufgetretenen Verkäuferin an der Berechtigung fehlte.

b.  Der Kläger hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug jedoch, wie das Lan[…]


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