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Veröffentlichung eines Videos mit sexuellen Handlungen – Schadensersatz

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AG Neukölln – Az.: 8 C 212/20 – Urteil vom 25.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Geldentschädigung und Kostenerstattung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Versendung von Intimaufnahmen.

Die Parteien führten in der Vergangenheit eine Liebesbeziehung, welche im August 2016 durch die Beklagte beendet wurde. Im Rahmen der Beziehung fertigte der Beklagte von der Klägerin einvernehmlich intime Fotos und Videos an. Der Beklagte schickte der Klägerin nach Ende der Beziehung wiederholt Nachrichten sexuellen Inhalts. Die Klägerin brach daher jeglichen Kontakt zu dem Beklagten ab und blockierte diesen, sodass eine Kontaktaufnahme seitens des Beklagten nicht mehr möglich war.

Am 28.03.2020 sendete der Beklagte der Schwester der Klägerin, Frau X, ein 37-sekündiges Video, welches fokussiert das Gesäß und den Intimbereich einer Frau während des Geschlechtsverkehrs mit einem Mann abbildet. Zudem sendete der Beklagte der Frau X ein Foto, das das Geschlechtsteil einer Frau bei der Penetration mit einem Sexspielzeug zeigt. Der Beklagte sendete die Aufnahmen mit der Bemerkung „Deine sis” und machte ihr Angebote für ein gemeinsames Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen. Für Einzelheiten wird auf Anlage K2, Bl. 11 ff. d.A. verwiesen.

Am 29.03.2020 teilte Frau X diesen Vorfall der Klägerin mit.

Das streitgegenständliche Video befindet sich auch im Besitz der Klägerin.

Am 06.04.2020 versuchte die Klägerin – anwaltlich vertreten – erstmalig den Beklagten für sein Verhalten abzumahnen und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer[…]


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