LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 34/22 – Beschluss vom 28.07.2022
1. Die Beschwerde der Beschuldigten wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschuldigte trägt die Kosten der Beschwerde und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss. Dem liegt zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft H. führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Kinderarzt Dr. S. Sie wirft ihm vor, in großem Umfang Impfunfähigkeitsbescheinigungen für Kinder aus dem ganzen Bundesgebiet zur Vorlage bei Behörden ausgestellt zu haben, ohne dass dem jeweils eine Untersuchung der Kinder oder eine Überprüfung der Angaben der Kindseltern vorausgegangen wäre. Bei einer Durchsuchung seiner Praxisräume fand die Polizei über tausend schriftliche Elternanfragen, in denen Impfunfähigkeitsbescheinigungen bei ihm angefordert wurden, darunter auch eine der Beschuldigten, mit der sie um solche Bescheinigungen für ihre vier Kinder bat. Die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft H. erbrachten, dass in mindestens 20 bis dahin nachgewiesenen Einzelfällen Dr. S. formularmäßige Impfunfähigkeitsbescheinigungen für Kinder tatsächlich ausgestellt und an deren Eltern übersandt hatte.
Die Staatsanwaltschaft H. leitete daher ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ein und gab es sodann an die für ihren Wohnsitz zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ab. Letztere erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss gem. § 102 StPO für die Wohnung der Beschuldigten beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg. Gesucht werden sollte nach den mutmaßlich von Dr. S. ausgestellten Impfunfähigkeitsbescheinigungen.
Die Durchsuchung wurde am 9. Juni 2022 vollzogen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 legte die Verteidigerin der Beschuldigten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein, die sie nach Akteneinsicht mit weiterem Schreiben vom 25. Juli 2022 begründete. Sie beantragte, den Durchsuchungsbeschluss aufzuheben. Es habe von vornherein an einem Anfangsverdacht gefehlt. Die Beschuldigte hätte in ihrer Anfrage Dr. S. die Krankheitsgeschichte der Kinder ausführlich geschildert. Diese Schilderung habe der Arzt fachlich prüfen können.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.