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LG Cottbus – Az.: 2 O 108/22 – Urteil vom 16.06.2022
1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Senftenberg vom 27.04.2022, Az. 21 C 135/22, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.04.2022 als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 83.333,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung von Grundbuchwidersprüchen gegen das Eigentum des Verfügungsbeklagten an 19 Eigentumswohnungen.
Die Verfügungsklägerin war Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts …, Gemarkung …, Flur …, Blatt …, … und … bis einschließlich … verzeichneten 19 Wohnungen.
Der Verfügungsbeklagte war neben Frau A. [...] Weiterlesen
“Widerspruch gem. §§ 899, 894 BGB bei Grundbuchunrichtigkeit – Voraussetzungen”