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Ablauf der 10-jährigen Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht

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Schenkungen, welche zehn Jahre zurückliegen, weden nicht mehr beim Pflichtteil des Erbberechtigten berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit Immobilien und dem Erbrecht gibt es zahlreiche Fragen, die bis zum heutigen Tag noch nicht juristisch einwandfrei abschließend beantwortet wurden. Mit der Frage, wie es sich mit Schenkungen verhält, welche die sogenannte 10-Jahres-Frist bereits überschritten haben, musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Diese Frage ist für die gängige Praxis überaus wichtig, da derartige Fallkonstellationen nicht gerade selten vorkommen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Erblasser selbst noch die verschenkte Immobile bewohnt – sprich, der Erblasser hat noch ein Wohnrecht inne – musste der BGH jetzt ein Urteil fällen.

Laut Ansicht des BGH (Aktenzeichen IV ZR 474/15) ist es für den endgültigen rechtlichen Abschluss einer Schenkung von entscheidender Bedeutung, ob die schenkende Person noch in dem Haus der „Herr“ ist oder ob sich dieser Umstand durch eine Schenkung verändert.
Die bisherige Praxis
(Symbolfoto: Tattoboo/Shutterstock.com)

Als rechtliche Grundlage für das Erbrecht sowie auch Schenkungen gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In der gängigen Praxis jedoch können sich im Zusammenhang mit dem Erbrecht zahlreiche Fragen ergeben, die nicht so gänzlich einfach auf die Schnelle beantwortet werden können. Eine dieser Fragen ist beispielsweise die Schenkung im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, den eine erbberechtigte Person rechtlich gem. Erbrecht innehat. Gem. § 2325 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch fällt eine Schenkung, welche die 10-Jahres-Frist überschritten hat, nicht mehr in die Anrechnung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Durch diesen Paragrafen könnte dem Grundgedanken nach der Pflichtteilsanspruch einer erbberechtigten Person durch eine frühzeitige Schenkung umgangen werden. Der BGH hat diesbezüglich bereits im Jahr 1987 (Aktenzeichen IVa ZR 149/86 in Verbindung mit BGHZ 102, 289 sowie 292 für eine ständige Rechtsprechung gesorgt, indem gesagt wurde, dass die 10-Jahres-Frist mit dem endgültigen Eintritt von dem sogenannten Leistungserfolg start[…]


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