KG Berlin – Az.: 21 U 1013/20 – Urteil vom 14.01.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 11 O 23/19 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von einer 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Reichweite einer auf dem Grundstück der Beklagten lastenden Grunddienstbarkeit. Die Beklagte möchte auf ihrem Grundstück Häuser errichten, die Kläger dies unter Berufung auf die eingetragene Grunddienstbarkeit verhindern.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens in 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück „…“ in … ganz oder teilweise zu bebauen, insbesondere eine Bebauung vorzunehmen, die ganz oder teilweise dem Inhalt der Baugenehmigung des Bezirksamts … Nr. … vom … entspricht oder vergleichbar ist, sowie entsprechende Vorbereitungshandlungen vorzunehmen. Die auf die Feststellung des Gegenteils gerichtete Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gemäß §§ 1027, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB der beantragte vorbeugende Unterlassungsanspruch zu, da die unstreitig geplante und drohende Bebauung des streitigen Flurstücks die zugunsten des Grundstücks der Kläger eingetragene Grunddienstbarkeit beeinträchtigen, wenn nicht gar in weiten Teilen unmöglich machen würde. Sie hindere die Kläger an der Ausübung der Dienstbarkeit, denn die Grunddienstbarkeit erlaube den Berechtigten ohne zeitliche oder gegenständliche Begrenzung das Verweilen und Begehen des streitigen Flurstücks. Aus dem Wortlaut der Bewilligung ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass das streitige Geh-, Fahr- und Leitungsrecht „zum Verweilen, Gehen und Befahren mit Zweirädern und Handkarren“ genutzt werden könne, und zwar ohne jede Einschränkung hinsichtlich des Verweilens. Die Eigen[…]