Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung des Notarkostenanspruch – Neubeginn der Verjährung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

KG Berlin – Az.: 9 W 96/21 – Beschluss vom 29.11.2021

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. August 2021 – 80 OH 171/20 – abgeändert und die Kostenberechnung Nr. 1602012 des Antragsgegners vom 3. November 2016 über 10.062,64 Euro aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens erster wie zweiter Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I.

Auf Anforderung der Antragstellerin fertigte der Antragsgegner den Kaufvertragsentwurf und übersandte diesen per E-Mail vom 28. April 2014 an die Antragstellerin. Unter dem 3. November 2016 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin hierzu die beanstandete Kostenberechnung.

Unter dem 6. Februar 2017 ließ der Antragsteller der Antragsgegnerin eine vollstreckbare Ausfertigung der beanstandeten Kostenberechnung zustellen.

Mit Auftrag vom 1. Dezember 2020, eingegangen beim Gerichtsvollzieher am 7. Dezember 2020, beauftragte der Antragsgegner den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung der Kostenforderung. Ein bereits 2018 erteilter Vollstreckungsauftrag war zurückgenommen worden.

Die Antragstellerin behauptet, sie sei nur als Maklerin tätig geworden. Kostenschuldner seien die damaligen potentiellen Kaufvertragspartner (F… P… P… GmbH & Co KG als Verkäuferin sowie v… S… B… GmbH als Käuferin). Die Antragstellerin selbst habe jedenfalls keinen Auftrag erteilt.

Die am 6. Februar 2017 erfolgte Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der beanstandeten Kostenberechnung hält die Antragstellerin für unwirksam. Insbesondere sei die Zustellurkunde von dem die Zustellung ausführenden Mitarbeiter der Post nur mit einer Paraphe unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 19 Absatz 3 Nr. 1 GNotKG nicht genügt.

Die Antragstellerin erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat den Antrag insoweit zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sich allein noch gegen die Kostenberechnung Nr. 1602012 vom 3. November 2016 über 10.062,64 Euro für die Fertigung eines Entwurfes für einen Grundstückskaufvertrag richtet. Wegen weiterer Kostenforderungen hat sich das Verfahren bereits in erster Instanz erledigt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Die Kostenberechnung des Antragsgegners war aufzuheben[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv