Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 9 ZB 19.2064 – Beschluss vom 14.01.2021
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich mit Ihrem Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2019, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2018 über die Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. … Gemarkung O…… auf Anfechtungsklage der als Kläger auftretenden Käufer dieses Grundstücks sowie der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung O…… hin aufgehoben wurde. Das verfahrensgegenständliche Grundstück FlNr. …, für das im Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen ist, liegt innerhalb des Sanierungsgebiets „A……“ der Beklagten vom 16. Februar 1996.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Beklagte beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
1. Die Beklagte hat im Bescheid vom 9. August 2018 zur Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. … Gemarkung O…… als Zweck die Errichtung öffentlicher Quartiersparkplätze auf diesem Grundstück entsprechend der Sanierungssatzung und dem vom Büro M………………… GmbH im März 2011 erarbeiteten Entwicklungskonzept (im Folgenden: Entwicklungskonzept 2011) angegeben. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ausübung des Vorkaufsrechts hier aber nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil sie zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch die Beklagte nicht der im Konzept erfolgten Konkretisierung der Sanierungsziele entspricht. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beklagten führt nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung.
a) In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich an den konkret[…]