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Auskunftsanspruch Erbprätendent über Grundbucheinträge von Vorfahren

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 70/20 – Beschluss vom 29.12.2020

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bernburg – Grundbuchamt – vom 28. September 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.
Gründe
I.

Der Beteiligte hat mit Email vom 27. Juli 2020 bei dem Amtsgericht Bernburg, Grundbuchamt, im Hinblick auf ein Flurneuordnungsverfahren um Hilfe bei der Aufklärung der Eigentumsverhältnisse zu weiteren Grundstücken der Familie im Zuständigkeitsbereich dieses Amtsgerichts gebeten. So habe sein Uropa neben einem Wohnhaus in B. in der DDR noch weiteren Grundbesitz ererbt. Hierfür hat der Beteiligte um Recherche gebeten, welche Grundbucheinträge sich zu bestimmten Verwandten (Uropa Adolf Gustav M. , Großtante Anni Emmi H. (geb. M. ), Opa Kurt Adolf M. , Ururopa Andreas M. , Ururoma Dorothee M. und Uroma Emma M. ), gegebenenfalls auch mit abweichenden Schreibweisen des Namens „M. “ im dortigen Zuständigkeitsbereich fänden. Mit Email vom 6. August 2020 hat das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mitgeteilt, dass kein Grundbesitz auf den Namen „M. “, auch nicht mit anderer Schreibweise, habe festgestellt werden können.

Mit Email vom 2. September 2020 hat der Beteiligte darum gebeten, ihm sämtliche Grundbucheinträge zu seinen Verwandten mitzuteilen. Ihm gehe es nicht nur um aktuelle Einträge, sondern darum, die Historie und Umschreibungen nachzuvollziehen. Ihn interessiere, auf wen das Wohnhaus in B. umgeschrieben worden sei. Vermutlich sei Großtante Anni eingetragen worden und danach Opa Kurt. Als Adresse komme eine Bahnhofstraße in Betracht. Gegebenenfalls sei das Haus auf die Eheleute T. umgeschrieben worden. Hierauf hat das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit Email vom 3. September 2020 mitgeteilt, dass zu sämtlichen, von dem Beteiligten genannten Daten kein Eigentum zu verzeichnen sei. Das Grundbuchamt könne keine Historie zu den Eigentümern erstellen. Das berechtigte Interesse gemäß § 12 GBO liege nicht vor. Mit Email vom gleichen Tage hat der Beteiligte auf seinem Anliegen bestanden und ergänzend ausgeführt, dass er nur wissen wolle, von wann bis wann sein Uropa und seine Großtante eingetragen gewesen seien. Sein Uropa sei Bürgermeister von B. gewesen und sein Opa sei in dem Haus geb[…]


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