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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerspruch gem. §§ 899, 894 BGB bei Grundbuchunrichtigkeit – Voraussetzungen

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LG Cottbus – Az.: 2 O 108/22 – Urteil vom 16.06.2022

1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Senftenberg vom 27.04.2022, Az. 21 C 135/22, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.04.2022 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 83.333,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung von Grundbuchwidersprüchen gegen das Eigentum des Verfügungsbeklagten an 19 Eigentumswohnungen.

Die Verfügungsklägerin war Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts …, Gemarkung …, Flur …, Blatt …, … und … bis einschließlich … verzeichneten 19 Wohnungen.

Der Verfügungsbeklagte war neben Frau A. und Herrn B. Vorstandsmitglied der Verfügungsklägerin.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.10.2020 verkaufte die Verfügungsklägerin die oben genannten Wohnungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 250.000,00 € an den Verfügungsbeklagten und ließ sie an den Verfügungsbeklagten auf. Der Verfügungsbeklagte wurde als Eigentümer in die vorgenannten Grundbuchblätter eingetragen.

Am 20.11.2020 informierte Herr B. Den BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (Prüfungsverband) über den nach seiner Auffassung nicht mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung übereinstimmenden Verkauf der Wohnungen. Der Prüfungsverband kam in einem Sonderbericht vom XX.06.2021 zu dem Ergebnis, dass ein angemessener Kaufpreis bei 722.890,00 € gelegen habe, die Wohnungen mithin erheblich unter ihrem Wert verkauft worden seien. Der Sonderbericht ist den damaligen Vorstandsmitgliedern des Verfügungsklägers noch im Juni 2021 bekannt geworden.

Der Beklagte schied zum 20.10.2021 und Frau A. zum 31.12.2021 aus dem Vorstand des Verfügungsklägers aus.

Im November 2021 wurden Frau C. und im Februar 2022 Herr D. zu weiteren Vorstandsmitgliedern bestellt.

Der Verfügungskläger behauptet, der vereinbarte Kaufpreis habe „ca. 200 % unter dem Verkehrswert“ der Wohnungen gelegen. Es sei zu befürchten, dass der Verfügungsbeklagte die Grundbücher belasten oder die Wohnungen zu einem Mehrerlös weiterverkaufen werde.

Er ist der Auffassung, dass der Kaufvertrag und die darin enthaltene Auflassung nichtig seien und der Verfügungsbeklagte daher nicht Eigentümer der Wohnungen geworden sei. Die Grundbücher seien daher unrichtig, weshalb dem […]


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