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Ersteintragungsverfahren GmbH – Nichtzahlung eines geforderten Kostenvorschusses

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KG Berlin – Az.: 22 W 66/21 – Beschluss vom 02.09.2021

Die Beschwerde der Beteiligten vom 11. Mai 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte – eine Unternehmergesellschaft – begehrt mit Anmeldung vom 25. Januar 2021 ihre (Erst-)Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg.

Das Amtsgericht Charlottenburg forderte die Beteiligte zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 150 EUR auf. Nachdem der Kostenvorschuss auch nach einer Zahlungserinnerung nicht entrichtet worden war, hat das Amtsgericht die Anmeldung im angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gerichtskostenvorschuss sei trotz Erinnerung nicht gezahlt worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die nicht begründet worden ist. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Anmeldung vom 25. Januar 2021 auf Eintragung der Beteiligten in das Handelsregister zu Recht zurückgewiesen.

a) Gemäß § 13 Satz 1 GNotKG kann bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, deren Vornahme davon abhängig gemacht werden, dass ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wird. Die hier beantragte Eintragung ist gem. § 7 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und auf diesen Antrag hin bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen vom Registergericht vorzunehmen (§ 10 GmbHG). Im Fall der damit vorliegenden gerichtlich angeordneten Vorwegleistungspflicht unterbleibt bei Nichteinzahlung des geforderten Vorschusses die Eintragung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2017 – 22 W 42/17 –, Rn. 5, juris; Kammergericht, Beschluss vom 16. April 2012 – 25 W 23/12 –, Rn. 28, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 492).

b) Teilweise wird zwar angenommen, dass der fehlende Kostenvorschuss lediglich zu einem Ruhen des Antragsverfahrens führt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2021 – I27 W 11/21 –, Rn. 12, juris; OLG Köln, Beschluss vom 05. August 2010 – 2 Wx 116/10 –, Rn. 6, juris). Die Rechtssicherheit verlangt es aber, dass alsbald über den Eintragungsantrag entschieden wird. Denn es muss, insbesondere auch für die Gläubiger und auch etwaige weitere Gesellschafter, alsbald[…]


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