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Zuschlag im Versteigerungsverfahren – Grundlage Grundbucheintragung

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OLG München – Az.: 34 Wx 273/21 – Beschluss vom 08.11.2021

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 28. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56.242,11 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt die Löschung von Zinsen aus einer zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 bestellten Grundschuld.

Am 27.7.1992 wurde an dem verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der mit dem Sondereigentum an einem Wohnheimanteil verbunden ist, zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 in Abteilung III Nr. 3 eine Grundschuld ohne Brief zu 110.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 18 % jährlich eingetragen.

Am 13.11.2012 erhielt im Teilungsversteigerungsverfahren über den Miteigentumsanteil der Beteiligte zu 1 den Zuschlag.

Am 5.4.2018 ersuchte das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt um Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks in Abteilung II Nr. 11, des Vermerks in Abteilung II Nr. 8 und der Rechte in Abteilung III Nrn. 4, 5, 8 und 15 sowie um Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer und einer Sicherungshypothek in Abteilung III Nr. 16 für die im Zwangsversteigerungsverfahren übertragene Forderung gegen den Ersteher, nämlich 18.897,35 € Zinsanspruch für den Zeitraum 1.1.2011 bis 12.11.2012 aus dem Recht Abteilung III Nr. 3. Am 2.5.2018 ergänzte das Vollstreckungsgericht das Ersuchen dahingehend, dass die Sicherungshypothek Rang vor diesem Recht erhalten sollte. Der Vollzug erfolgte jeweils am 15.5.2018. Am selben Tag wurde die Grundschuld in Abteilung III Nr. 3 auf 56.242,11 € umgestellt.

Mit Schreiben vom 1.2.2020 hat der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt beantragt, im Veränderungsnachweis zu Abteilung III Nr. 3 einzutragen, dass der Zinslauf erst am 13.11.2012 beginne. Nach den Versteigerungsbedingungen sei die Grundschuld nur in Höhe des Hauptsachebetrags zuzüglich Zinsen seit 13.11.2012 bestehen geblieben gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Aus dem Veränderungsnachweis werde nicht deutlich, ob dieser nur die Umstellung des Hauptsachebetrags von 110.000,- DM auf 56.242,11 € erfasse oder auch die Änderung des Beginns des Zinslaufs.

Das Grundbuchamt hat am 14.9.2020 „entsprechend den Ersuchen vom 5.4.2018 und 2.5.2018“ die Löschung der Zinsen in Abteilung III […]


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