Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisches – Az.: 2 Wx 40/21 – Beschluss vom 16.05.2022
Ziffer 1 der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 07.08.2020 und Ziffern 1 a und b der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 15.09.2020 sowie die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes vom 09.11.2020 und vom 11.05.2021, soweit in diesen an den vorgenannten Zwischenverfügungen festgehalten wird, werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin im Grundbuch nicht davon abhängig zu machen, dass die Vertretungsberechtigung bzw. die Gesellschafterzusammensetzung der Veräußerin nachgewiesen wird.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt als Eigentümerin im Grundbuch von X Blatt … eingetragen zu werden.
Im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die A. GbR mit Sitz in Amsterdam (NL), bestehend aus den Gesellschaftern B. B.V. und F. GbR, letztere bestehend aus den Gesellschaftern C. B.V., D. B.V., B. B.V. und E. B.V..
Am 23.05.2019 schloss die Antragstellerin mit der A. GbR (im folgenden Verkäuferin) einen Kaufvertrag über den Erwerb des im Grundbuch von X Blatt … eingetragenen Grundbesitzes (UR-Nr. … des Notars Dr. H. in H.). Die Verkäuferin und deren Gesellschafter wurden dabei durch eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht vertreten.
Am 19.06.2019 beglaubigte der Vertreter und Kandidatsnotar M. als Stellvertreter der niederländischen Notarin G. die Unterschriften der Gesellschafter der Veräußerin unter der Genehmigungserklärung zum Kaufvertrag vom 23.05.2019 (UR-Nr. … des Notars Dr. H. in H.). Zugleich bestätigte er, dass er am gleichen Tage Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer genommen habe. Hieraus ergebe sich, dass die B. B.V. und die F. GbR, letztere bestehend aus den Gesellschaftern C. B.V., D. B.V., B. B.V. und E. B.V. Gesellschafterinnen der Verkäuferin seien. Zudem wird unter Berufung auf weitere Einsichtnahmen durch den niederländischen Notar in das Register der niederländischen Handelskammer vom gleichen Tage die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen für die C. B.V., die D. B.V., die B. B.V. und die E. B.V. bestätigt. Der Schluss der notariellen Bestätigung enthält den Hinweis, dass die F. GbR und die A. GbR als ausländische Gesellschaften registriert seien und dass nach deutschem Recht und/oder den Gründungsdokumenten der jeweiligen Gesellschaft (zu deren Auslegung er nicht qualifiziert sei) Ausnahmen vorgesehen sein können hinsichtlich der Vertretungsberechti[…]