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Liquidatorbestellung GmbHG – Wiedereintragung der Liquidationsgesellschaft

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KG Berlin – Az.: 22 W 68/21 – Beschluss vom 09.11.2021

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte, eine GmbH, wurde im Jahr 1994 gegründet und im Jahr 1995 mit dem Unternehmensgegenstand „Durchführung von Bauvorhaben als Bauträger, Vermittlung von Kapitalanlagen sowie An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden und die Vermittlung derselben sowie die Erbringung von Ingenieurleistungen“ im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Im Jahr 2006 wurde sie als vermögenslose Gesellschaft aufgrund § 141a FGG von Amts wegen gelöscht.

Mit Beschluss vom 06. Dezember 2019 (nachfolgend auch: „Bestellungsbeschluss“) hat das Amtsgericht Charlottenburg Herrn K… zum Nachtragsliquidator bestellt und dessen Wirkungskreis auf die „Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der gelöschten Gesellschaft hinsichtlich der im Eigentum der Gesellschaft stehenden [grundbuchlich bezeichneten fünf] Teileigentumseinheiten“ (nachfolgend auch nur: „Teileigentumsrechte“) bestimmt.

Unter dem 27. Mai 2021 hat Herr K… in seiner Eigenschaft als „Nachtragsliquidator“ der Beteiligten (nachfolgend auch nur: „Nachtragsliquidator“) beantragt, die Beteiligte und sich als Nachtragsliquidator in das Handelsregister einzutragen. Zur Begründung führte er aus, das Grundbuchamt habe im Rahmen einer Zwischenverfügung die Vorlage der Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses nicht als Vertretungsnachweis anerkannt und vielmehr die Eintragung der Beteiligten und von sich als Nachtragsliquidator in das Handelsregister verlangt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde habe der 1. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 29. April 2021 (Gz. 1 W 29/21, nachfolgend auch nur: „Beschluss des Kammergerichts“, hinsichtlich der Rnrn. zitiert nach der Veröffentlichung in juris) zurückgewiesen. Dem Antrag fügte er eine Abschrift des Beschlusses des Kammergerichtes bei. Im Beschluss des Kammergerichtes heißt es unter I. zum Sachverhalt, der Nachtragsliquidator habe die Eintragung von zwei Gesamtgrundschulden hinsichtlich der Teileigentumsrechte bewilligt und unter Bezugnahme auf den Bestellungsbeschluss vom 6. Dezember 2019 deren Eintragung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt habe die Eintragung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Nachtragsliquidator habe seine Vertretungsbefugnis d[…]


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