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Beurkundungsauftrag an Notar durch schlüssiges Verhalten

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KG Berlin - Az.: 9 W 1068/20 - Beschluss vom 12.01.2021

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. März 2020 – 80 OH 263/19 – abgeändert und der Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Antragsteller beabsichtigte, über einen Makler seine Wohnung zu verkaufen. Eine Kaufinteressentin initiierte beim Antragsgegner die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Diesen übermittelte der Antragsgegner unter dem 15. Oktober 2019 an die potentiellen Vertragsparteien per E-Mail und bedankte sich für den Beurkundungsauftrag. Speziell an den Antragsteller gerichtet erbat er die Übermittlung unter anderem näherer Angaben zur mitverkauften Einbauküche und noch weiterer die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffender Unterlagen; ferner bat er um Angabe einer Kontoverbindung des Antragstellers, auf die der Kaufpreis gezahlt werden solle. Der Antragsteller bedankte sich mit E-Mail vom 16. Oktober 2019 für die Übersendung des Entwurfs und kündigte an, sich in den nächsten Tagen intensiv mit dem Entwurf auseinandersetzen zu wollen; ferner übermittelte er – soweit vorhanden – einen Teil der vom Antragsgegner erbetenen Informationen. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller und der Kaufinteressentin mit, dass er den Vertragsentwurf um einen Passus ergänzt habe. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2019 teilte die Kaufinteressentin dem Antragsgegner mit: „… wir haben uns auf Mittwoch, den 20.11.2019 um 13:30 Uhr geeinigt und werden uns dann bei Ihnen … treffen.“ Diese E-Mail sandte die Kaufinteressentin zugleich in Kopie („cc“) an den Makler und den Antragsteller.

In der Folgezeit nahm der Antragsteller von einem Verkauf Abstand, worüber diese den Antragsgegner in Kenntnis setzte. Jener erteilte dem Antragsteller daraufhin unter dem 22. November 2019 die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Kostenberechnung Nummer 221/19 über 1.900,10 Euro.

Das Landgericht hat mit hier angegriffenem Beschluss vom 18. März 2020 die Kostenberechnung des Antragsgegners aufgehoben.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner und beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. März 2020 zu 80 OH 263/19 aufzuheben und die Kostenbeschwerde des Antragstellers vom 18. Dezember 2019 zurückzuweisen.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die nach §Â[…]


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