OLG München – Az.: 34 Wx 492/19 – Beschluss vom 30.12.2020
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 26. September 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteilige zu 1 war im Grundbuch als Miteigentümerin zu ½ von Grundbesitz eingetragen. Als Miteigentümer des weiteren hälftigen Anteils waren Erbengemeinschaften bestehend aus den Beteiligten zu 1 bis 5 eingetragen.
Mit Auseinandersetzungsvertrag vom 3.4.2017 regelten die Beteiligten zu 1 bis 5 die Übertragung des hälftigen Anteils der Beteiligten zu 1 und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaften in Bezug auf den Grundbesitz. Gemäß der Vereinbarung ließen die Beteiligten das Grundstück der Beteiligten zu 4 zum Miteigentum zu ½, der Beteiligten zu 5 zu 7/16 und der Beteiligten zu 2 zu 1/16 auf.
Das langgestreckte Grundstück ist im vorderen Teil bebaut mit einem Zweifamilienhaus. Der dahinter liegende Teil wird als Garten genutzt. Der längliche Garten ist auf dem beigefügten Lageplan durch zwei Linien in drei Flächen aufgeteilt, die mit „M.“ (Vorname der Beteiligten zu 4) „G.“ (Vorname der Beteiligten zu 2) und „A.“ (Vorname der Beteiligten zu 5) bezeichnet sind.
Im Vertrag vom 3.4.2017 ist unter XIV. 3. a) geregelt, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer, auch mit Wirkung für und gegen alle künftigen Miteigentümer ausgeschlossen wird; das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund zu betreiben, bleibe hiervon unberührt.
Unter XIV. 3. b) ist zudem vereinbart, dass die Beteiligte zu 4 den Garten, der im beigefügten Lageplan mit „M.“ bezeichnet ist, nutzen darf, die Beteiligten zu 2 und 5 den mit „A. oder G.“ bezeichneten Gartenteil.
In Ziffer XV. Bedingtes Rückforderungsrecht; Verpflichtung zur Teilung, Verpflichtung zur Bestellung von Dienstbarkeiten regelten die Beteiligten im Auseinandersetzungsvertrag zudem folgendes:
1. Frau … (Beteiligte zu 3) ist berechtigt, von Frau … (Beteiligte zu 5) die Übertragung eines Miteigentumsanteils von 7/32 an der realen Grundstücksteilfläche zu verlangen, die im heute beigefügten Lageplan mit „M…“, „G…“ und „A…“ bezeichnet ist, wenn die Grundstücksteile insgesamt oder in Teilen mit Wohngebäuden bebaubar werden.[…]