Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 33/20 – Beschluss vom 29.12.2020
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg – Grundbuchamt – vom 7. Juni 2018 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Löschung nicht von einer Bewilligung des Ernst K. bzw. seiner Erben abhängig zu machen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.
Gründe
I.
Ursprünglich waren Lieselotte Gretchen Martha Bertha Ruth S. und Hans-Heinrich Walther Adolf S. je zur Hälfte als Eigentümer des im Grundbuch von N. Blatt 28 (zuvor Grundakte von N. Band XX Blatt 878) verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.
Ernst K. sen. (Ernst K. der Ältere zu R. ) ist am 20. November 1934 aufgrund Auflassung vom 28. September 1934 als Eigentümer eingetragen worden. Einzelheiten zu einem Erwerbsvertrag lassen sich den Grundakten nicht entnehmen. Zuvor war bereits in Abt. II lfd. Nr. 5 des o.g. Grundbuchs folgende Vormerkung eingetragen worden:
„Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung für den Privatmann Ernst K. sen. in R. . Eingetragen am 7. September 1934.“
Die Beteiligte ist seit dem 9. April 1954 als Eigentümerin eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2017 hat die Beteiligte bei dem Grundbuchamt beantragt, die Auflassungsvormerkung zu löschen, denn offensichtlich versehentlich sei deren Löschung im Rahmen der Eigentumsumschreibung auf Ernst K. unterblieben.
Das Amtsgericht Bernburg – Grundbuchamt – hat nach Beiziehung der historischen Grundakten die Beteiligte mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Beschluss vom 7. Juni 2018) darauf hingewiesen, dass eine Löschung nur nach Vorlage einer Löschungsbewilligung des Ernst K. oder seiner Erben unter Nachweis von deren Erbenstellung erfolgen könne, und ihr zur Behebung des Hindernisses eine Frist von sechs Wochen gesetzt.
Hiergegen hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO zu löschen sei, denn die Möglichkeit des Fortbestandes des gesicherten Anspruchs sei ausgeschlossen. Mit der Eintragung des Berechtigten der Auflassungsvormerkung Ernst K. sen. als Eigentümer des Grundbesitzes sei der ursprünglich durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch durch Erfüllung erloschen. Mehr habe die Auflassungsvormerkung nicht sichern sollen. Ein weiterer Nachweis sei nicht nötig.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2020 hat das Amtsgeri[…]