Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 49/21 – Beschluss vom 21.09.2021
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 15. Juni 2021 – SB 9402-3 – wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes eingetragen; die Antragstellerin zu 2. ist seine Ehefrau. Mit Übergabevertrag vom 1. März 2021 (Urkunde des Notars M. K., …, Urkundenrollen-Nr. …), übertrug der Antragsteller zu 1. das Eigentum – neben anderem Grundbesitz – an den gemeinsamen Sohn der Antragsteller, Herrn J. F.. In § 4 der genannten Urkunde wurde ein beiden Antragstellern zustehendes Rückforderungsrecht vereinbart, das unter bestimmten, in der Urkunde näher bezeichneten Umständen (u. a. Veräußerung des Grundbesitzes an Dritte ohne Zustimmung eines der beiden Antragsteller) entstehen soll. Mit Zugang einer Erklärung der Rückforderungsberechtigten bei Herrn J. F. binnen Jahresfrist nach Eintritt einer der festgelegten Bedingungen soll ein Anspruch der Antragsteller „entsprechend § 472 BGB“ auf Rückübereignung des Grundbesitzes entstehen. Zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer befristeten Rückerwerbsvormerkung für die beiden Antragsteller „entsprechend § 472 BGB“, die mit dem Tod des jeweiligen Vormerkungsberechtigten erlöschen soll.
Das Amtsgericht Saarbrücken – Grundbuchamt – teilte dem antragstellenden Notar mit Schreiben vom 6. Mai 2021 mit, der bei der Eintragungsbewilligung in Bezug genommene § 472 BGB beziehe sich auf das Beteiligungsverhältnis bei einem Vorkaufsrecht; bei einer Rückauflassungsvormerkung käme § 428 BGB zum Tragen. Nachdem der Notar mit Schreiben vom 12. Mai 2021 darauf hingewiesen hatte, dass eine Eintragung der Rückerwerbsvormerkung „entsprechend“ § 472 BGB beantragt worden sei und hierzu Rechtsprechung zitiert hatte, erließ das Amtsgericht am 15. Juni 2021 die angefochtene Zwischenverfügung. Darin vertrat es die Auffassung, es fehle „das korrekte Beteiligungsverhältnis der beiden Berechtigten bezüglich der beantragten Vormerkung“. § 472 BGB regele auch bei entsprechender Anwendung kein Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten, „sondern lediglich mit der Ausübung des gemeinschaftlichen Anspruchs dessen Unteilbarkeit bei Vorhandensein mehrerer Berechtigter“.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der das Amtsgericht mit Beschluss vom „13.04.2021“ (Bl. 86 d. A.), laut […]