OLG Köln – Az.: Not 09/20 – Urteil vom 29.12.2020
1. Der als Klage auszulegende Antrag vom 10.15.2020 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Befreiung eines Notars von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht.
Die Klägerin ist die Tochter des am xx.xx.1930 geborenen und zwischen dem 02. und 03.12.2019 verstorbenen A B (im Folgenden auch Erblasser genannt). Dieser hatte am 05.07.2013 beim Notar Dr. C in D-F unter der UR.-Nr. 1xxx/2013 ein Testament errichtet, in dem von ihm die bereits zuvor mit Testament vom 17.06.2005 (Urk.-Nr. 0xxx/2005 des Notars Dr. E in D-F) erfolgte Erbeinsetzung zu gleichen Teilen seiner Ehefrau und seiner Tochter aus erster Ehe, der Klägerin, bestätigt und lediglich eine Abänderung einer Ersatzerbenstellung beurkundet worden war. Im Testament vom 05.07.2013 war vom Erblasser unter § 4, Ziffer (5) festgehalten worden, dass er den Reinwert seines Vermögens gesondert angeben und die mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten tragen werde.
Nachdem beide Testamente am 28.01.2020 unter dem Az. 164 IV 187/13 vom Amtsgericht Wuppertal eröffnet worden waren, bemühte sich die Klägerin, den Umfang des Nachlasses aufzuklären. Nachdem die Ehefrau des Erblassers ihr erklärt hatte, es seien angeblich keinerlei Kontoauszüge über die diversen Konten des Erblassers vorhanden, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2020 beim Landgericht Wuppertal, den Notar Dr. C ihr gegenüber von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu befreien sowie ihn anzuweisen, ihr mitzuteilen, welchen Reinwert seines Nachlasses der Erblasser im Nachgang zur Errichtung des Testaments vom 05.07.2013 mitgeteilt hatte, und ihr eine Kopie der Kostenrechnung auszuhändigen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2020 unter Berufung auf das mit den Tod des Erblassers nicht entfallene Geheimhaltungsinteresse ab und verwies die Klägerin auf den Zivilrechtsweg, wo sie ihr Begehren im Wege eines Auskunftsanspruch gegen die (Mit-)Erben bzw. Erbschaftsbesitzer geltend machen könne.
Nach Zust[…]