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Erhöhung des Erbbauzinses – Zustimmung der Umlegungsstelle

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 72/20 – Beschluss vom 12.01.2021

Der Beschluss des Grundbuchamtes S. vom 3. November 2020 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 30. Oktober 2020 nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Beteiligten nicht die Zustimmung der Umlegungsstelle gemäß § 51 BauGB vorgelegt haben.
Gründe
I.

Der evangelische Kirchenkreis S. in S. ist Eigentümer des im Grundbuch von S., Blatt … 7, laufende Nr. 1 verzeichneten Grundstücks der Flur …, Flurstück … zur Größe von 2.400 m². Für dieses Grundstück ist ein Erbbaurecht bestellt, welches im verfahrensgegenständlichen Erbbaugrundbuch von S., Blatt … 8, verzeichnet ist. Erbbauberechtigte waren zunächst die Beteiligten zu 2. und 4.; seit dem 3. November 2020 ist die Beteiligte zu 4. als alleinige Erbbauberechtigte eingetragen. In Abteilung II, lfd. Nr. 1, ist aufgrund notarieller Vereinbarung vom 9. November 2016 seit dem 13. März 2017 eine Reallast für einen jährlichen Erbbauzins i. H. v. 2.150 EUR mit Wertsicherungsklausel zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers eingetragen.

Durch die Hansestadt S.  wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 eine Umlegung nach den §§ 45 bis 79 BauGB angeordnet und das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zur zuständigen Umlegungsstelle (folgend: Umlegungsstelle) bestimmt. Mit Umlegungsbeschluss vom 20. September 2019, der im Amtsblatt für den Landkreis S. am 9. Oktober 2019 bekannt gemacht wurde, leitete die Umlegungsstelle das Umlegungsverfahren ein.

Unter lfd. Nr. 3 in Abteilung II befindet sich aufgrund entsprechenden Eintragungsersuchens vom 23. Oktober 2019, eingegangen beim Grundbuchamt am 29. Oktober 2019, folgende Eintragung:

„Ein Umlegungsverfahren wird durchgeführt. Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 Baugesetzbuch. Eingetragen am 22.11.2019.“

Zugunsten des Beteiligten zu 2. ist in lfd. Nr. 4 der Abteilung II seit dem 3. November 2020 ein Wohnrecht eingetragen.

Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 9. Juli 2020 zu dessen UR.Nr. …/2020 übertrug die Beteiligte zu 4. an die Beteiligten zu 1. und 3. das Eigentum am Erbbaurecht. Die Beteiligten bewilligten und beantragten die Eintragung der Änderung der Erbbauberechtigten im Grundbuch. Des Weiteren einigten sie sich unter § 7 Abs. 3 der notariellen Urkunde über eine Erhöhung des[…]


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