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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzung Reallast – wiederkehrende Leistungspflicht

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 3528/21 – Beschluss vom 30.09.2021

1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‒ Grundbuchamt ‒ Weißenburg i. Bay. vom 31.08.2021, Az. …, wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerinnen sind die Beteiligten eines Grundstückkaufvertrags vom 15.03.2021. Sie vereinbarten in Bezug auf eine Schallschutzmauer, die sich auf dem im Grundbuch von Weißenburg i. Bay. auf Blatt … geführten Flurstück … an der Grenze zum im Grundbuch von Weißenburg i. Bay. auf Blatt … geführten Flurstück … befindet, unter dem Punkt 2.1. des Vertrags das Folgende:

„2.1.1

Der Verkäufer sowie mit seiner Zustimmung jeder Eigentümer des Flurstücks … sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, jederzeit die Schallschutzmauer auf eigene Kosten zu entfernen und durch einen Zaun zu ersetzen, vorausgesetzt die Entfernung ist öffentlich-rechtlich zulässig. Der Käufer erteilt bereits jetzt hierzu für sich, seinen Mieter und etwaige Rechtsnachfolger die Zustimmung.

2.1.2

Der Verkäufer verpflichtet sich im Fall der Entfernung der Schallschutzmauer gegenüber dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern auch auf deren Verlangen, die Schallschutzmauer auf seine Kosten unverzüglich unter Einhaltung der zum Errichtungszeitpunkt geltenden technischen Anforderungen wieder zu errichten, falls die Errichtung aus Gründen des Lärmschutzes öffentlich-rechtlich wieder erforderlich wird.“

Zur dinglichen Absicherung dieser Verpflichtung wurde von den Vertragsparteien eine Reallast zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks mit der Flurnummer … „vereinbart und bewilligt“.

Den im Namen der Beteiligten gestellten Antrag, die Reallast einzutragen, nahm der Urkundsnotar mit Schreiben vom 23.03.2021 zurück. Unter Berufung auf die im Kaufvertrag vom 15.03.2021 „erteilten uneingeschränkten Grundbuchvollmachten“ beurkundete er am 20.07.2021 folgende eigene Erklärung:

„2.4 Reallast

Zur dinglichen Absicherung der Verpflichtung gem. vorstehend 2.1.2 wird folgende Reallast zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks … an dem Grundstück Weißenburg i. Bay. Blatt … lfd. Nr. 2 Flurstück … im unmittelbaren Nachrang nach der aktuell einzigen Bel[…]


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