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Volljährigenadoption – intakte Beziehung zur leiblichen Mutter

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OLG Karlsruhe – Az.: 18 UF 60/21 – Beschluss vom 17.05.2022

1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 15.03.2021 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Antrag des Anzunehmenden auf Annahme als Kind der Annehmenden zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 187.500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Antragstellern begehrte Volljährigenadoption des Anzunehmenden durch die Annehmende.

Der am … geborene Anzunehmende ist der Neffe und das Patenkind der am … geborenen Annehmenden.

Die Annehmende war mit dem am … verstorbenen … verheiratet. Aus dieser Ehe sind die beiden Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, hervorgegangen. Zu ihrer Tochter … besteht seit etwa 35 Jahren kein persönlicher Kontakt mehr. Die Verbindung zu ihrem Sohn … ist seit dem 01.03.2010 infolge einer Auseinandersetzung am 80. Geburtstag des Ehemannes der Annehmenden abgebrochen. Mit gemeinschaftlichem Ehegattentestament vom 11.06.2015 setzten sich die Eheleute wechselseitig zu unbeschränkten Alleinerben und den Anzunehmenden zum Schlusserben des Längerlebenden ein.

Der Anzunehmende unterhielt seit früher Kindheit regelmäßigen Kontakt mit der Annehmenden und ihrem verstorbenen Ehemann. Die Beziehungen intensivierten sich nach dem Tod des Vaters des Anzunehmenden in dessen zwölften Lebensjahr. Die Mutter des Annehmenden lebt seit 2015 in einer eigenen Wohnung im Haus der Annehmenden.

Am 24.08.2020 beantragten die Annehmende und der Anzunehmende, die Annahme als Kind des Anzunehmenden durch die Annehmende zu beschließen. Zur Begründung führten sie aus, dass zwischen ihnen seit rund 15 Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Ehefrau des Anzunehmenden hat der beantragten Annahme ihres Ehemannes ausdrücklich zugestimmt.

Das Amtsgericht hat die Annehmende und den Anzunehmenden am 09.02.2021 persönlich angehört. Den leiblichen Kindern der Annehmenden wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie treten der Adoption entgegen.

Mit Beschluss vom 15.03.2021 hat […]


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