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Geschäftswert für Erbscheinsantrag nebst eidesstattlicher Versicherung

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 4 W 127/20 – Beschluss vom 28.12.2020

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 05.04.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 03.03.2020, Az. 6 OH 42/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 312,97 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich mit einem Kostenprüfungsantrag gegen den seiner Ansicht nach zu hohen Geschäftswert aus einer Kostenrechnung des Antragsgegners.

Nachdem am 07.10.2011 der Bruder des Antragstellers, G S , in E verstorben war, beurkundete der Antragsgegner für den Antragsteller am 17.10.2018 einen Erbscheinsantrag samt eidesstattlicher Versicherung in einer Urkundenrolle Nr. . Darin heißt es, dass zum Nachlass Grundstücke in D gehören und der Nachlasswert des in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten ca. 173.000,00 € betrage. Der Nachlass umfasse einen Grundbesitz K , eingetragen beim Grundbuchamt A auf Blatt, und S, eingetragen beim Grundbuchamt N auf Blatt .

Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller am 17.10.2018 eine Kostenrechnung Nr., in der die Beurkundungsgebühr nach Kostenverzeichnisnummer 23300 aufgrund von §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 GNotKG aus einem Geschäftswert von 173.000,00 € berechnet worden ist.

Mit seinem Kostenprüfungsantrag macht der Antragsteller geltend, dieser Wert sei zu hoch, da der Bodenrichtwert der Grundstücke weit niedriger liege. Ferner seien Abriss- und Entsorgungskosten abzuziehen.

Der Antragsgegner ist dem Kostenprüfungsantrag entgegen getreten.

Das Landgericht hat den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme der Ländernotarkasse und Anhörung des Landgerichtspräsidenten durch Beschluss vom 03.03.2020 zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 07.03.2020 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 05.04.2020, eingegangen am selben Tag, „Einspruch“ eingelegt und angekündigt, eine Begründung nachzureichen. Diese hat er auf Hinweis des Senats mit Schreiben vom 02.06.2020 und 03.06.2020, eingegangen jeweils am 08.06.2020, nachgereicht. Er wiederholt darin im Wesentlichen seinen Standpunkt, wonach der Geschäftswert nach Lage der Grundstücke und Gebäudezustand zu hoch angesetzt sei.

Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streits[…]


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