LG Frankfurt – Az.: 20 W 135/20 – Beschluss vom 07.01.2021
Die Zwischenverfügung vom 22.10.2019 zum ersten Punkt (1. Absatz) in Verbindung mit der Verfügung vom 07.05.2020 werden aufgehoben.
Gründe
I.
Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. I, lfd. Nrn. 3a bis 3c, A, B und C in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen eingetragen. Letztere ist am XX.XX.2016 verstorben.
Mit Schreiben vom 07.10.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem seine notarielle Urkunde vom 11.06.2019, UR-Nr. …/2019, beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, haben A, B und die Beschwerdeführerinnen – jeweils vertreten – den betroffenen Grundbesitz an die Stadt1 zum Kaufpreis von 3.447,– EUR verkauft. In dieser Urkunde ist aufgeführt, dass C durch die Beschwerdeführerinnen zu je ½-Anteil beerbt worden sei, wobei in der Urkunde dabei auf den in den Nachlassakten des Amtsgerichts Stadt2, Az.: …, am 09.01.2017 eröffneten Erbvertrag vom 08.08.1990 Bezug genommen wurde. Dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 07.10.2019 an das Grundbuchamt war unter anderem beigefügt eine beglaubigte Fotokopie eines Schreibens des Amtsgerichts Stadt2 – Nachlassgericht – vom 09.01.2017, mit dem der Beschwerdeführerin zu 1 offenkundig eine einfache Abschrift eines Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts Stadt2 in jenem Verfahren vom 04.01.2017 und des Erbvertrags vom 08.08.1990, UR-Nr. …/1990 des Notars D in Stadt1, übersandt worden waren. Unter Ziffer VI. der oben genannten notariellen Urkunde vom 11.06.2019 haben die Kaufvertragsparteien die Auflassung erklärt und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit seinem Schreiben vom 07.10.2019 gegenüber dem Grundbuchamt die Wahrung sämtlicher Anträge beantragt.
Durch Verfügung vom 22.10.2019, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf § 18 GBO und unter Fristsetzung zur formgerechten Behebung der aufgezeigten Hindernisse im ersten Absatz mitgeteilt, dass der Erbfall bislang nicht bekannt sei und mit gleicher Post die Akten des Nachlassgerichts angefordert worden seien; eine eventuelle weitere Zwischenverfügung bleibe vorbehalten. Ausweislich des weiteren Inhalts dieser Verfügung hat das Grundbuch unter anderem darauf hingewiesen, dass ein Erbvertrag grundsätzlich als Erbnachweis ausreiche. Hier sei aber eine sogenannte „Pflichtteilsstrafklausel“ enthalten. Dadurch stehe die Erbeinsetz[…]