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Nachlassgericht – kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrags

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OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat – Az.: I-3 Wx 205/20 – Beschluss vom 13.01.2021

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 7 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 4 und 7.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 7. November 2017 hat das Nachlassgericht entschieden, dass der von den Beteiligten zu 1 bis 3 gestellte Erbscheinsantrag „kostenpflichtig“ zurückgewiesen werde. Ausführungen zu der Kostenentscheidung finden sich in den Gründen des Beschlusses nicht. Die gegen den Beschluss des Nachlassgerichts gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat der Senat mit Beschluss vom 15. November 2018 zurückgewiesen (Az.: I-3 Wx 57/18).

Am 24. Februar 2020 haben die Beteiligten zu 4 und 7 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und die Festsetzung ihnen entstandener außergerichtlicher Kosten in Höhe von insgesamt 43.269,35 € beantragt.

Das Nachlassgericht – die Rechtspflegerin – hat den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 1. September 2020 zurückgewiesen, da im Beschluss vom 7. November 2017 lediglich eine Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten getroffen worden sei.

Gegen den am 13. September 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 7 vom selben Tage. Sie meinen, mit der kostenpflichtigen Zurückweisung des Erbscheinsantrages habe das Nachlassgericht im Beschluss vom 7. November 2017 eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich aller Kosten getroffen und den Beteiligten zu 1 bis 3 auch die außergerichtlichen notwendigen Anwaltskosten der übrigen Beteiligten auferlegt.

Das Nachlassgericht – die Rechtspflegerin – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 13. Oktober 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 7 ist dem Senat infolge der vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 572 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO. Die Einzelrichterin hat das Verfahren dem Senat mit weiterem Beschluss gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung übertragen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 bis 7 ist unbegründet. Der von der Rechtspflegerin eingenommene Standpunkt, im richterl[…]


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