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LG Frankfurt – Az.: 2/25 O 322/12 – Urteil vom 25.01.2013
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.101,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Maklerfirma, aus abgetretenem Recht Rückzahlung einer an die Beklagte gezahlten Maklerprovision.
Ende 2011 erwarb der Zeuge … eine Eigentumswohnung in der … in … . Dem Erwerb ging der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zwischen dem Zeuge … und der damaligen Eigentümerin der Immobilie – der Bauherrengesellschaft …, deren Gesellschafter [...] Weiterlesen
“Maklerprovision – Verflechtung eines als Erfüllungsgehilfe eingesetzten Untermaklers”