LG Itzehoe – Az.: 6 O 33/16 – Urteil vom 08.05.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 15.962,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 betreibt in der … in M. einen …-Markt. Diesem vorgelagert befindet sich ein Parkplatz, der von der Beklagten zu 1 in erster Linie für ihre Kunden bereitgestellt wird. Der Parkplatz wird jedoch auch von Anwohnern genutzt, die dort ihre Fahrzeuge auch über Nacht stehen lassen. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die Anlage BLD 1 Bezug genommen (vgl. Bl. 57ff. d.A). Die Beklagte zu 1 beauftragte im Jahr 2013 den Beklagten zu 2 mit der Ausführung des Winterdienstes auf dem Parkplatz vor dem Einkaufsmarkt.
Durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 05.08.2015 forderte die Klägerin die Beklagten zur Schadensregulierung wegen eines glättebedingten Sturzes auf dem Parkplatz der Beklagten zu 1 am 02.12.2013 auf. Die Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnten eine Regulierung ab. Für ihre außergerichtliche Tätigkeit stellten ihre Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 04.02.2016 einen Betrag in Höhe von 1.029,35 € in Rechnung.
Die Klägerin behauptet, am Morgen des 02.12.2013 hätten in M. Minusgrade und allgemeine Glätte geherrscht. Sie sei gegen 08.15 Uhr mit ihrem Pkw in eine der vom Eingang des …-Marktes aus gesehen links gelegenen, vorderen Parkbuchten gefahren. Dabei habe sie ihr Fahrzeug vorwärts eingeparkt, so dass das Heck in Richtung der Fahrspur des Parkplatzes gewiesen habe. Sie sei aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen und habe zunächst noch eine Jutetasche vom Rücksitz auf der Fahrerseite ihres Fahrzeugs geholt, um dann hinter ihrem Fahrzeug herum zum Eingang des Supermarktes zu gehen. Dabei habe sie festes Schuhwert getragen, da sie unmittelbar nach dem Einkaufen noch mit ihrem Hund habe Gassi gehen wollen.
In einer Luke bei dem Fahrzeug habe sich Wasser gesammelt, welches über Nacht gefroren sei. Gerade bei Dunkelheit sei diese Stelle für die Kunden der Beklagten zu 1 regelmäßig nicht zu erkennen, da sie im Schatten der davor stehenden Fahrzeuge liege. Auf der so entstandenen Eisfläche sei sie ausgerutscht und dabei mit der linken Gesichtshälfte auf den Asphalt gestürzt. Die Eisfläche habe sie aufgrund der noch vorherrschenden Dunkelheit und einer unzureichenden Beleuchtung auf dem Pa[…]